§ 41 BGV C24 - Unterbrechen der Sprengarbeiten
Müssen Sprengarbeiten unterbrochen werden, nachdem Sprengsignale gegeben worden sind, so darf der Sprengberechtigte die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen aufheben, sofern sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen; in diesen Fällen ist das dritte Sprengsignal zu geben.