DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Koordination

Für sämtliche Auftragsformen, bei denen nicht ausnahmslos werfteigene 2) Beschäftigte tätig werden, ist eine koordinierte Zusammenarbeit aller Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlich. Das gilt sowohl in der Schiffsreparatur und bei ARGE-Tätigkeiten als auch im Schiffsneubau mit Werkverträgen.

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Abb. 10 Weisungsbefugter Koordinator

ccc_3649_02.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3649_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 211-006 "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren"

  • DGUV Information 215-830 "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen

im Unternehmen angestellt oder in Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt

ccc_3649_27.jpgGefährdungen
  • Gegenseitige Gefährdung durch zeitgleiche Arbeiten ohne geeignete Abstimmung der Verantwortlichen

  • Sprachliche Barrieren durch fremdsprachige Beschäftigte oder Besatzungsmitglieder

Besondere Schwierigkeiten können auftreten, wenn ein Auftragnehmer/eine Auftragnehmerin zusätzlich noch weitere Unterauftragnehmerinnen/-nehmer beauftragt.
ccc_3649_28.jpgMaßnahmen

Setzen Sie rechtzeitig eine für die Koordination geeignete Person ein und stellen Sie sicher, dass sie die ihr übertragene Aufgabe wahrnimmt.

Die koordinierende Person muss mit entsprechender Weisungsbefugnis im Arbeits- und Gesundheitsschutz gegenüber allen Beteiligten ausgestattet werden und ist schriftlich zu bestellen! Auftraggebende und Auftragnehmende müssen sich bei der Bestimmung der koordinierenden Person abstimmen. Sorgen Sie dafür, dass auch Unterauftragnehmende mit eingebunden werden.

ccc_3649_30.jpgTipp: Üblicherweise ist die Projektingenieurin/der Projektingenieur oder auch ein Betriebsingenieur/eine Betriebsingenieurin der Werft die koordinierende Person.

Die koordinierende Person kann zu ihrer Unterstützung Personen für die Koordination einzelner Fachbereiche benennen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass sie immer alle relevanten Informationen erhält, um stets die Kontrolle über das Gesamtprojekt zu haben. Ebenso hat es sich in der Praxis bewährt, das Schiff in mehrere Koordinationsbereiche mit jeweils einer für die Koordination verantwortlichen Person aufzuteilen.

Die Koordination umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • Arbeitsablaufplan in Abstimmung mit allen beteiligten Gewerken aufstellen.

    Wer darf bzw. muss wo, mit welcher Arbeit, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welchen Zeitraums arbeiten?

  • Gefahrenbereiche festlegen.

  • Vor Aufnahme der Arbeiten Sicherheitsmaßnahmen abstimmen bzw. festlegen.

  • Betroffene Bereiche informieren.

  • Maßnahmen für den Störungsfall festlegen.

  • Einhaltung des aufgestellten Arbeitsablaufplans und der Sicherheitsmaßnahmen überprüfen.

  • Betroffene Beteiligte über Planänderungen unterrichten.

Die nachfolgenden Themen müssen besonders beachtet werden:

  • Heißarbeiten (Brandschutz)

  • Organisation der Notfallmaßnahmen

  • Absturzgefährdete Bereiche

  • Verkehrswege

  • Transport/Kranarbeiten

  • Enge Räume

  • Arbeiten mit Gefahrstoffen

Die koordinierende Person muss eingreifen, wenn

  • Sicherheitsbestimmungen offensichtlich missachtet werden,

  • die Beschäftigten unvorhergesehene Situationen - in denen sie selbst oder Dritte gefährdet werden - nicht allein meistern können,

  • die Auftragnehmenden ihrer Aufgabe offensichtlich nicht gewachsen sind.

Die notwendigen Maßnahmen müssen immer durch die vorgesetzte Person der betroffenen Beschäftigten veranlasst werden.

Ausnahme:

Bei unmittelbarer Gefährdung von Personen sind die Arbeiten durch die koordinierende Person unverzüglich zu unterbrechen. In diesem Fall sind die Vorgesetzten der beteiligten Beschäftigten umgehend zu informieren.

ccc_3649_01.jpgGenerell:
Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sind bereits im Vorfeld immer eindeutig zu regeln und bekannt zu geben = Koordination!!!

ccc_3649_30.jpgTipp: Für betriebsspezifische Regelungen im Rahmen der Koordination haben sich Werftordnungen oder betriebliche Sicherheitsvorschriften als praktikabel erwiesen.

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Abb. 11
Reparaturschiff im Schwimmdock

Besonderheiten Reparatur

Schiffe fremder Flagge

Sobald ein Schiff an der Pier anlegt und Arbeiten durchzuführen sind, gelten einheitliche nationale Arbeitsschutzvorschriften - auch für Schiffe fremder Flagge und deren Besatzungsmitglieder. Somit gilt auch hier das oben genannte Prozedere.

Auftragsvergabe durch Werft und Reederei Bei Auftragsvergaben sowohl durch die Werft als auch durch die Reederei ist festzulegen, welcher Partner oder welche Partnerin die koordinierende Person für welche Arbeitsbereiche stellt. Grundsätzlich sind alle Arbeiten und deren erforderlichen Maßnahmen zwischen Reederei (Kapitän/Kapitänin oder Inspektorin/Inspektor) und Werft (Projekt-/Objektingenieur oder -ingenieurin) abzustimmen!

In der Schiffsreparatur haben sich arbeitstägliche Projektbesprechungen bewährt, in denen die aktuellen Tätigkeiten, die damit verbundenen Gefährdungen sowie die erforderlichen Maßnahmen den Verantwortlichen der eigenen Gewerke, den Auftragnehmenden und der Bordbesatzung mitgeteilt werden. Auf einer abgestimmten Arbeitsliste kann festgelegt werden, welche Person für die Koordination welchen Arbeitsbereichs zuständig und verantwortlich ist.

Arbeitsliste

Nr.Arbeitsbereich/TätigkeitKoordinierende Person
WerftSchiff
1MR - Hilfsdiesel Kolben ziehenX
2Rudermaschine - Hydraulik defektX
3Laderaum 4 - StahlarbeitenX
4DB 3 - TankreinigungX
5....
6....

Arbeiten auf fahrenden Schiffen

Sämtliche Arbeiten auf fahrenden Schiffen sind mit der Schiffsführung im Vorfeld abzustimmen!

Anmerkung:

Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) ist die Überlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Die entleihende Firma setzt die Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen wie ihre eigenen Beschäftigten nach ihren Vorstellungen und Zielen in ihrem Betrieb ein und trägt damit die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz.