Abschnitt 5.23 - 5.23 Lackierarbeiten
Bei Lackierarbeiten sind entsprechende Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden zu treffen.
Für die Durchführung von Lackierarbeiten und für die Lacktrocknung in Lacktrockenöfen und in Trockenräumen siehe Kapitel 2.28 und 2.29 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
Onlinefassung der BGR 500 siehe http://www.hvbg.de (Webcode: 572676)