TRGS 602 - TR Gefahrstoffe 602

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Abschnitt 1 TRGS 602 - Anwendungsbereich

1.1 (1) Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.

(2) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich anzuzeigen:

  1. 1.

    die Herstellung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes der Gruppe I oder II,

  2. 2.

    ein Herstellungsverfahren, in dem zwischenzeitlich ein Stoff der Gruppe I oder II vorkommt,

  3. 3.

    die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes der Gruppe I oder II zu dem Zweck, einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herzustellen oder, im Fall von Asbest, eine Leistung zu erbringen.

(3) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem einen Abdruck der Anzeige nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.

(4) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes untersagen

  1. 1.

    bei krebserzeugenden Gefahrstoffen der Gruppe I, wenn deren Verwendung nicht erforderlich ist,

  2. 2.

    bei krebserzeugenden Gefahrstoffen der Gruppe II, wenn

    • deren Verwendung nicht erforderlich ist und

    • durch ein Verbot keine unverhältnismäßige Härte entstehen würde.

(5) Die Absätze 2 bis 4 und Nummer 1.2.3.2 Abs. 3 GefStoffV gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe

  1. 1.

    zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet werden,

  2. 2.

    zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung verwendet werden oder

  3. 3.

    als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.

(6) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe der Gruppen II und III bei bestimmungsgemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten, gelten die §§ 18, 28 GefStoffV sowie Abs. 2 und 4 nicht.

1.2 Auch eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Verpflichtung zum Einsatz von Ersatzstoffen.

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 468)