DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 16.1 - 16 Herstellen gepresster Sprengladungen
16.1 Abstellen und Bereithalten

16.1.1 Bereitstellmengen in Abstellräumen

In Abstellräumen von Pressengebäuden dürfen Sprengstoffe in Mengen bis zu höchstens einem Schichtbedarf vorhanden sein.

16.1.2 Bereitstellmengen in Füllräumen

In einem Füllraum darf nur die Sprengstoffmenge vorhanden sein, die in zwei Stunden verarbeitet werden kann, maximal jedoch die Menge einer Versandpackung.