DGUV Information 212-004 - Rettungswesten und Schwimmhilfen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Einsatzzweck

Aufgrund des Vorschriften- und Regelwerks der gesetzlichen Unfallversicherung und der staatlichen Regelungen zum Arbeitsschutz müssen bestimmte Personengruppen PSA gegen Ertrinken nutzen. Vorgeschrieben ist dies für Unternehmer und Unternehmerinnen, Vorgesetzte und Beschäftigte, aber auch für Personen im Ehrenamt.

Auch im privaten Bereich ist die Benutzung von PSA gegen Ertrinken bzw. von Schwimmhilfen sinnvoll, um schwere Unfälle zu vermeiden. Im Nachfolgenden wird auf das Benutzen von Rettungswesten und Schwimmhilfen eingegangen.

Bei der Auswahl sind u. a. nachfolgende Punkte des Einsatzzweckes zu berücksichtigen:

  • Einsatz von Rettungswesten (Berufsschifffahrt, Hafenmitarbeiter/-innen usw.)

  • Einsatz von Schwimmhilfen (Wasserrettung, Wassersport usw.)

  • Häufigkeit der Nutzung (täglich bei der Arbeit, nur im Notfall bei Evakuierung eines Schiffes, "Gästeweste" usw.)

  • Erfahrung des Benutzers im Umgang mit der PSA

  • Notwendiger Auftrieb durch die PSA (siehe auch Kapitel 3.4)