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Abschnitt 15 - 15 Flurförderzeuge

Fahrersitz oder Fahrerstand
(z. B. Elektrokarren und Gabelstapler)

Für die Benutzung eines Flurförderzeuges gelten besondere Anforderungen:

  • Mindestalter des Fahrers beträgt 18 Jahre

  • spezielle Ausbildung

  • Nachweis der Befähigung und

  • schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer.

Der Kfz-Führerschein kann den für ein Flurförderzeug nicht ersetzen. Denn im Vergleich zu einem normalen Kraftfahrzeug haben zum Beispiel Gabelstapler eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges.

Beim Heben und Senken von Lasten mit dem neigbaren Hubgerüst verändert sich der Schwerpunkt des Gabelstaplers - eine äußerst kritische Situation für einen nicht ausgebildeten Fahrer.

Keine Zweckentfremdung
Ein Gabelstapler ist keine Hebebühne und kein Personentransportmittel. Personen dürfen deshalb auf den Gabeln weder mitfahren noch hochfahren, außer sie befinden sich in einem für diesen Zweck zugelassenen Korb. Beifahrer dürfen nur mitgenommen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist.

Mitgängerflurförderzeuge
Flurförderzeuge mit kraftbetriebenem Fahrwerk, die nicht vom Fahrersitz aus sondern von Hand fortbewegt werden, wie Hebelroller, Hubwagen, Handgabelstapler, dürfen Jugendliche in der Ausbildung nutzen, wenn sie im Umgang mit ihnen unterwiesen wurden. Während dieser Tätigkeit empfiehlt es sich, Sicherheitsschuhe zu tragen.

Vorgesehene Verkehrswege benutzen
Mit kraftbetriebenen Flurförderzeugen darf man nur die dafür freigegebenen Verkehrswege befahren.

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