DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Nitrieren, Scheiden, Waschen, Filtrieren

Einrichtungen zum Herstellen von Sprengöl sowie zum Herstellen und Fördern von Sprengölemulsionen müssen so angeordnet sein, dass eine gefährliche mechanische Beanspruchung des Sprengöls verhindert ist.

Eine gefährliche mechanische Beanspruchung kann z. B. durch einen nicht festen Sitz von Einzelteilen dieser Einrichtungen oder durch Luftschläge in diesen auftreten.