TRGL 161 - TR Gashochdruckleitungen 161

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Abschnitt 2 TRGL 161 - Prüfung der Schweißnähte (1)

2.1 Grundsätze

2.1.1 Die auf der Baustelle hergestellten Schweißnähte sind zerstörungsfrei zu prüfen. Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfung sind mit dem Sachverständigen abzustimmen.

2.1.2 Der Beurteilungsmaßstab für die zu fordernde Nahtqualität (z.B. IIW-Katalog, DIN 8563 Teil 3 mit dem DVS Bewertungskatalog, AD-Merkblatt HP 5/3) muß vor Baubeginn mit dem Sachverständigen vereinbart werden.

2.2 Prüfumfang

2.2.1 Der Prüfumfang richtet sich nach folgenden Gesichtspunkten:

  • Werkstoff

  • Wanddicke

  • Schweißverfahren

  • Gefährdungsgrad (Fördermedium, Energieinhalt, Umgebungsverhältnisse)

  • Verlegungsverhältnisse

2.2.2 im bebauten Gebiet und bei Leitungen zum Transport giftiger Gase müssen alle Schweißnähte zerstörungsfrei geprüft werden, soweit sie nicht werkseitig bereits geprüft worden sind.

2.2.3 Wenn Gashochdruckleitungen Eisenbahnlinien, wichtige Straßen (z.B. Autobahnen, Bundesstraßen), schiffbare Wasserstraßen oder Landebahnen kreuzen oder in diesen entlanggeführt werden, müssen alle in den Verkehrsflächen liegenden Schweißnähte der Leitung einer zerstörungsfreien Prüfung unterzogen werden.

2.3 Prüfverfahren

Als zerstörungsfreie Prüfverfahren werden die Durchstrahlungsprüfung oder die Ultraschallprüfung angewendet. Bei Verwendung hochfester Stähle (über StE 360.7 und StE 360.7 TM) mit Wanddicken von mehr als 6,3 mm sind beide Verfahren in Kombination anzuwenden. Es dürfen nur erfahrene und sachkundige Prüfer eingesetzt werden.

2.4 Ausbessern von Schweißnähten

Schweißnähte, die nicht dem vereinbarten Beurteilungsmaßstab entsprechen, sind auszubessern oder zu erneuern. Ausgebesserte Schweißnähte sind erneut zerstörungsfrei zu prüfen. Werden bei dieser Prüfung an der ausgebesserten Stelle wiederum Fehler festgestellt so ist die Naht zu erneuern. Werden fehlerhafte Schweißnähte festgestellt, ist erforderlichenfalls der Umfang der Schweißnahtprüfung zu erweitern.

2.5 Testnähte

Zur Beurteilung der mechanisch-technologischen Gütewerte der Schweißnähte können Testnähte zur Prüfung entnommen werden. Die Zahl der Testnähte richtet sich nach der Leitungslänge und den Erfordernissen des Einzelfalles (siehe VdTÜV-Merkblatt 1052).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)