TRGL 101 - TR Gashochdruckleitungen 101

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Abschnitt 3 TRGL 101 - Konstruktion (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Bei der Konstruktion der Gashochdruckleitung sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums zu berücksichtigen.

3.2 Die Gashochdruckleitungen ist in der Regel unterirdisch zu verlegen.

3.3 Die Sicherheit der Gashochdruckleitungen ist unter der Annahme der ungünstigsten Betriebsverhältnisse einschließlich der anzunehmenden Betriebsstörungen und unter Berücksichtigung der äußeren Einflüsse durch eine Berechnung nachzuweisen.