Abschnitt 2 TRG 602 - Baubestimmungen (1)
2.1 Jede Campingflasche muß einen rundum angeschweißten Fuß haben, dessen äußerer Durchmesser nicht kleiner sein darf als der äußere Durchmesser der Flasche. Abweichend von Satz 1 darf der Fuß einen äußeren Durchmesser haben, der das 0,9fache des äußeren Durchmessers der Flasche nicht unterschreitet, wenn die Höhe des Flaschenkörpers das 1,25fache des äußeren Durchmessers der Flasche nicht überschreitet. Der Fuß muß am oberen Rand abgewinkelt (2) sein und entweder am oberen Rand Aussparungen oder am zylindrischen Teil Belüftungsöffnungen haben. Füße mit Aussparungen am oberen Rand müssen mindestens 3 Stege ausreichender Länge (3) haben. Die Stege müssen jeweils auf ganzer Länge, der obere Rand nicht ausgesparter Füße muß rundum angeschweißt sein.
2.2 Jede Campingflasche darf nur eine Öffnung haben; die Öffnung muß zentrisch im oberen Boden liegen. Zum unmittelbaren Anschluß der Armatur (Rückschlagventil) muß in die Öffnung eine ausreichend bemessene Ventilmuffe eingeschweißt oder eingelötet sein. Das Innengewinde der Ventilmuffe muß als Gegenanschluß zum Rückschlagventil (s. Abschn. 2.3 Abs. 3) ausgeführt sein.