Abschnitt 27 - Zu § 14 Abs. 4:
Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.
Unmittelbare Gefahren liegen z. B. vor, wenn
Feuer ausgebrochen ist,
im Störfall Strahlung freigesetzt wird,
explosionsfähige Gemische entstehen,
Öfen oder Konverter kippen und flüssiges Metall austritt
oder
unzulässige Grenzwertüberschreitungen von Gefahrstoffkonzentrationen auftreten.