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Abschnitt 4.6.2 - 4.6.2 Absturzsicherungen

Hochgelegene Arbeitsplätze sind so einzurichten und müssen so beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten (siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22)).

Gemäß § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) bzw. § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) sind Absturzsicherungen notwendig bei:

  • Arbeitsplätzen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, unabhängig von der Absturzhöhe.

  • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit mehr als 1,00 m Absturzhöhe. Es müssen Maßnahmen gegen Absturz getroffen werden bei

    • freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

    • Wandöffnungen,

    • Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen.

  • allen Arbeitsplätzen mit mehr als 2 m Absturzhöhe. Bei der Straßenunterhaltung sind dies z.B. folgende Arbeitsplätze:

    • Arbeitsplätze an Straßenüber- und -unterführungen sowie Schilderbrücken,

    • Arbeitsplätze an Böschungen in Verbindung mit Bauwerken,

    • Arbeitsplätze auf Fahrzeugen oder fahrbaren Arbeitsmaschinen.

An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Flächen mit nicht mehr als 20 Grad Neigung kann auf Seitenschutz an der Absturzkante verzichtet werden, wenn in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante eine Absperrung angebracht ist, z.B. mit Geländer, Ketten oder Seilen.

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind. Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z.B. durch

  • Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche,

  • Verschmutzung,

  • Witterungseinflüsse (z.B. Nässe, Vereisung).