Abschnitt 1 TRD 500 - Geltungsbereich (1)
Diese Richtlinie gilt für die Prüfung einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppen I, II, III oder IV (§§ 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21 DampfkV)(1).
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe jetzt BetrSichV