DGUV Grundsatz 310-001 - Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Aufsichtführende (aufsichtführende Personen)

Aufsichtführende sind diejenigen, die den Auf- und Abbau oder die Verladearbeiten der Zelte verantwortlich leiten und beaufsichtigen.

Zelte

Zelte im Sinne dieses DGUV Grundsatzes sind Fliegende Bauten, die aus einer Tragkonstruktion mit einer Hülle bestehen, oder Membranzelte. Die Hülle besteht im Regelfall aus einer Plane oder einem Gewebe, sie kann aber auch aus festen Materialien, wie Kunststoff-, Metall-, oder Glasplatten, bestehen. Auch sogenannte Leichtbauhallen sind Zelte im Sinne dieses Grundsatzes, wenn sie als Fliegende Bauten aufgestellt werden. Nicht zu den Zelten gehören Bühnen- oder Tribünenkonstruktionen einschließlich der dazugehörigen Bedachungen.

Membranzelte

Membranzelte sind Zelte, bei denen die Zeltform durch Masten und Abspannungen hergestellt wird, z. B. Zirkuszelte.

Großzelte

Großzelte sind Zelte, die eine Firsthöhe von 5 m oder eine Grundfläche von 75 m2 überschreiten.

Fliegende Bauten

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden.

Richtmeister bzw. Richtmeisterin

Richtmeister bzw. Richtmeisterin (auch: Zeltrichtmeister bzw. Zeltrichtmeisterin) sind umgangssprachliche Bezeichnungen für die Aufsichtführenden im Zeltbau.

Zeltbau

Zeltbau im Sinne dieses DGUV Grundsatzes beschreibt die Aufbau-, Abbau- und Verladearbeiten eines Zeltes an dessen Verwendungsstelle. Dies umfasst auch den probeweisen Auf- und Abbau ohne weitere Verwendung des Zeltes.