§ 23 - Container-Krane
Der Unternehmer hat beim Einsatz von Container-Kranen, bei denen die Fahrbewegung leitliniengeführt ist, dafür zu sorgen, dass
1. | einem Betreten der Fahrbahnen durch feste Absperrungen entgegengewirkt wird, |
---|---|
2. | in Bereichen, in denen Querverkehr stattfindet, höchstens mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird und |
3. | die Fahrbahnen über ihre ganze Länge deutlich erkennbar und dauerhaft als Gefahrbereich gekennzeichnet sind. |