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Abschnitt 3.3.3 BGR/GUV-R 194 - 3.3.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Versicherten mitzuteilen, und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend der vorliegenden BG- und GUV-Regel vorgesehen sind, zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:

  • Einfluss der Tragedauer auf die Schutzwirkung (siehe Abschnitt 3.3.9),

  • Anpassen und Einstellen von Gehörschützern (siehe Abschnitt 3.3.8),

  • Hörbarkeit von Sprache oder von Warn- und Alarmsignalen (siehe Abschnitt 3.3.10),

  • Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschützern (siehe Abschnitt 3.4.3),

  • Informationsbroschüre des Herstellers (siehe Abschnitt 3.3.4),

  • Informationen zur Instandhaltung und Pflege (siehe Abschnitt 3.4).

Wird die Unterweisung mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt und dies dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung (siehe Anhang 7 - Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz). In diesen Fällen kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden.

Die praktischen Übungen beinhalten:

  • Vorbereiten von zu formenden Gehörschutzstöpseln,

  • Gehörgangformung durch Halten des Ohres,

  • korrektes Einsetzen von zu formenden Gehörschutzstöpseln,

  • Übungen zur Einsetztiefe bei Gehörschutzstöpseln,

  • Halten von zu formenden Gehörschutzstöpseln bis zum Erreichen der stabilen Position im ausgedehnten Zustand,

  • Einfluss von Brillen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen auf die Leckage von Kapselgehörschutz,

  • Übungen und Prüfungen zur Kommunikation und zum Warnsignalhören.