DGUV Information 208-028 - Fahrtreppen und Fahrsteige Teil 1: Sicherer Betrieb

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Abschnitt 3.5 - Stauraum

An den Abgängen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind freie Räume als Stauräume vorzusehen, um ein zügiges Verlassen der Bereiche zu gewährleisten. Die Breite des Stauraumes sollte mindestens dem Abstand zwischen den äußeren Kanten der Handläufe und zusätzlich 80 mm auf jeder Seite entsprechen. Die Tiefe sollte mindestens 2,50 m, gemessen vom Ende der Balustrade, betragen.

Die Tiefe kann auf 2,00 m verringert werden, wenn der Stauraum in der Breite mindestens auf den doppelten Abstand zwischen den Handlaufmittellinien vergrößert wird.

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Bild 6: Stauraum