Abschnitt 7.1 - 7 Bauliche Bestimmungen
7.1 Allgemeines
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebsteile mit Tätigkeiten nach Unterkapitel 1.1 dieses Teils der Regel, in denen Tätigkeiten mit Salpetersäureestern für Arzneimittel oder deren Zubereitungen durchgeführt werden, entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels beschaffen sind.