TRB 513 - TR Druckbehälter 513

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Abschnitt 4 TRB 513 - Prüfumfang (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige stellt fest, ob

  • der Druckbehälter ordnungsgemäß gekennzeichnet ist,

  • der Druckbehälter mit einem Prüfzeichen versehen ist,

  • die vorgelegten Unterlagen über die erstmalige Prüfung für den zu prüfenden Druckbehälter zutreffen.

4.2 Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile

Der Sachverständige prüft

  • Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung oder gegen Temperaturabweichung auf Vorhandensein. sachgemäße Auswahl und Einstellung - z.B. anhand einer Bescheinigung eines Sachverständigen - sowie auf sachgemäße Anordnung, unter Einbeziehung der gefahrlosen Ableitung der beim Ansprechen ausströmenden Medien und soweit erforderlich, auf Funktion,

  • die Eignung und richtige Anzeige der Meßeinrichtungen für Druck und Temperatur,

  • an Feuerungen für flüssige, gasförmige oder staubförmige Brennstoffe die Eignung und Einstellung der Sicherheitseinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters und zur Verhinderung von Verpuffungen. Die letztgenannte Prüfung ist nicht erforderlich, wenn für Feuerungen Nachweise über entsprechende Prüfungen, z.B. nach DIN 4787 Teil 1 vorliegen,

  • an abgas- oder elektrisch beheizten Druckbehältern die Eignung und Einstellung von Einrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Betriebstemperatur des Druckbehälters, bei brennbaren Abgasen auch zum Verhindern der Zündung,

  • die Eignung und die Funktion weiterer sicherheitstechnisch erforderlicher Ausrüstungsteile,

  • ob die dem Betrieb des Druckbehälters dienenden sonstigen Armaturen, Meß- und Regeleinrichtungen die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen, insbesondere im Hinblick auf abzuführende Medien und deren gefahrlose Ableitung; soweit diese elektrisch oder elektronisch angetrieben bzw. angesteuert werden auch deren Funktion, auch bei Energieausfall z.B. durch Simulation; ist dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise einer derartigen Beeinträchtigung Rechnung getragen wurde,

  • Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und ihren Ausrüstungsteilen darauf, ob die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile in ihrer Funktion durch die Verbindungsleitung beeinträchtigt werden können; ist dies der Fall, prüft er, ob und in welcher Weise einer derartigen Beeinträchtigung Rechnung getragen wurde.

4.3Prüfung der Aufstellung

Der Sachverständige prüft die ordnungsmäßige Aufstellung, insbesondere nach TRB der Reihe 600. Sofern in den TRB der Reihe 600 an in betriebsfertigen Geräten eingebauten Druckbehältern keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Aufstellung erhoben werden, kann die Prüfung der ordnungsmäßigen Aufstellung beim Hersteller solcher Geräte erfolgen.

Die Prüfung der Aufstellung durch den Sachverständigen ist nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Abnahmeprüfung - ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - vorliegt und die Prüfung der Aufstellung am Betriebsort von einem Sachkundigen vorgenommen wird.

4.4 Prüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters durch Besichtigen.

4.5 Soweit Prüfungen nach Abschnitt 4.2 von einem Sachverständigen andernorts durchgeführt wurden und hierüber eine Bescheinigung vorliegt, entfallen diese Prüfungen am Aufstellungsort, soweit sich nach dem Ergebnis der Aufstellungsprüfung nicht etwas anderes ergibt.