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§ 3 BGV C24 - Verantwortlichkeiten

Führt der Unternehmer die Sprengarbeiten nicht selbst durch, so hat er diese einem Sprengberechtigten zu übertragen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Soweit in den Bestimmungen der Abschnitte III bis XII dieser Unfallverhütungsvorschrift nichts anderes festgelegt ist, richten sie sich an die Sprengberechtigten und die Sprenghelfer.