Abschnitt 4.2 - 4.2 Betreten von Schmalgängen und Einfahren in die Schmalgänge
Dieser Punkt ist nur relevant für Lagersysteme, in denen der gleichzeitige Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen nicht erlaubt ist. In solchen Regalanlagen dürfen Fußgänger einen Schmalgang nur betreten, wenn sich darin kein Regalflurförderzeug befindet. Ebenso darf ein Regalflurförderzeug nicht in einen Schmalgang einfahren, wenn sich darin Fußgänger aufhalten.