Abschnitt 2.2 - 2.2 Verantwortung, Ehrenamt, Rechte und Pflichten
Die Unternehmerin/der Unternehmer und in ihrer/seiner Vertretung selbstverständlich auch die Betriebsleitung, die Meisterin/der Meister und andere Personen mit Weisungsbefugnis tragen Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Art und Umfang der Verantwortung richten sich nach der betrieblichen Stellung und dem jeweiligen Aufgabengebiet.
Sicherheitsbeauftragte tragen hingegen nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz, wie jede/jeder andere Beschäftigte. Damit ergibt sich für sie auch kein zusätzliches Haftungsrisiko und deshalb können Sicherheitsbeauftragte auch keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.
Unabhängig von der Verantwortung im Arbeitsschutz sind Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit jedoch nicht allein eine Sache der Unternehmerinnen/der Unternehmer und der Führungskräfte. Vielmehr müssen alle ihren Teil dazu beitragen, die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten und die Gesundheit der im Betrieb Tätigen zu erhalten.
Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" enthalten Regelungen über das allgemeine Verhalten im Betrieb und auch über die Rechte und Pflichten der Beschäftigten, inklusive der Sicherheitsbeauftragten:
Die Beschäftigten haben alle dem Arbeitsschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen
Sie sind verpflichtet, Weisungen der Unternehmerin/des Unternehmers zum Zweck der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu befolgen
Sicherheits- oder gesundheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden
Einrichtungen, z. B. Arbeitsstätten, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transportmittel und Schutzeinrichtungen sowie Arbeitsstoffe und Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie bestimmt sind
Gefahren und Mängel müssen unverzüglich beseitigt, gegebenenfalls dem Vorgesetzten gemeldet werden
Es ist die Pflicht der Beschäftigten, die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen
Ergänzend zur Verantwortung der Führungskräfte und der Mitwirkungspflichten der Beschäftigten hat der Gesetzgeber in § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmt, dass in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten, unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind. Als Beschäftigte gelten diesbezüglich u. a. auch Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz ehrenamtlich tätig sind.
Abb. 5: Sicherheitsbeauftragter im Gespräch mit Beschäftigten
Sicherheitsbeauftragte werden auf diese Weise als Multiplikatoren bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ehrenamtlich tätig. Sie helfen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei ihren/seinen Aufgaben im Arbeitsschutz und wirken auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin.