DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.6 - 4.6 Vermischungseinrichtungen

4.6.1 Ozon darf nur in die Vermischungseinrichtung eingeleitet werden können, wenn der in der Betriebsanleitung angegebene Mindestdurchfluss des Wassers erreicht oder überschritten ist und die Restozon-Entfernungsanlage betriebsbereit ist.

4.6.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die gewährleisten, dass weder Wasser noch Wasserdampf von der Vermischungseinrichtung auf die Ozonerzeugungsanlage rückwirken können.