DGUV Information 209-035 - Profilzerspanerwerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Abschnitt 2.1 - 2 Aspekte bei Beschaffung, Umbau und Handel von Maschinen und Anlagen
2.1 Das sollten Sie als Betreibende wissen - rechtliche Grundlagen und Begriffe

Vor dem 01. 01. 1993 wurden Maschinen nach den Beschaffenheitsanforderungen der damals gültigen Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) gebaut. In der Übergangszeit vom 01. 01. 1993 bis 31. 12. 1994 konnte der Hersteller entweder den UVVen oder den Anforderungen der Europäischen Maschinenrichtlinie (MRL) gemäß bauen.

In Deutschland ist die Europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt worden. Seit dem 01. 01. 1995 ist die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie beim Entwurf und Bau von Maschinen, Sicherheitsbauteilen, und anderen unter die Richtlinie fallenden Produkten, für den Hersteller obligatorisch. Ohne die Konformitätserklärung und das CE-Zeichen darf die Maschine nicht in Verkehr gebracht werden.

ccc_1667_as_2.jpgHinweis
Es gilt zu beachten das die neue Maschinenverordnung (EU 2023/1230) zum Stichtag 20.1.2027 die Maschinenrichtlinie ablöst und in Kraft tritt. Ab diesem Datum müssen sämtliche in Verkehr gebrachte Maschinen der Maschinenverordnung entsprechen.
Änderungen aus der neuen Verordnung werden in dieser Schrift nicht berücksichtigt.

2.1.1
Was ist eine "Maschine" im Sinn der Maschinenrichtlinie?

Im Sinn der Richtlinie gilt als "Maschine" eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eins beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

Der Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie umfasst:

  • Maschinen

  • auswechselbare Ausrüstungen

  • Sicherheitsbauteile

  • Lastaufnahmemittel

  • Ketten, Seile, Gurte

  • abnehmbare Gelenkwellen

  • unvollständige Maschinen

Eine "Gesamtheit von Maschinen" wird ebenfalls als "Maschine" betrachtet. Das sind zum Beispiel verkettete Anlagen oder auch Einzelmaschinen mit den dazugehörigen Schnittstellen zu anderen Anlagenteilen. Voraussetzung ist, dass zwischen den einzelnen Maschinen sowohl ein produktionstechnischer als auch ein steuerungstechnischer Zusammenhang besteht.

2.1.2
Wer ist "Hersteller" im Sinn der Maschinenrichtlinie?

Laut Maschinenrichtlinie beziehungsweise 9. ProdSV ist ein Hersteller dafür verantwortlich, eine Maschine oder eine unvollständige Maschine zu konstruieren und/oder zu bauen und dafür zu sorgen, dass die Maschine oder die unvollständige Maschine mit der Maschinenrichtlinie, in Bezug auf das Inverkehrbringen (erstmaliges Bereitstellen in der Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)) unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch, übereinstimmt. Wenn kein Hersteller existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

Beim Kauf einer neuen Maschine ist der Lieferant in der Regel der Hersteller. Es gibt Fälle, in denen der Hersteller nicht eindeutig benannt ist. Das kann vorkommen, wenn durch den Kunden oder die Kundin bereits vorhandene alte Anlagen umgebaut oder ergänzt werden oder, wenn Maschinen von verschiedenen Lieferanten zusammengefügt werden. Die Maschinen unterliegen in ihrer Gesamtheit der Maschinenrichtlinie und für die Anlage muss gegebenenfalls die "Gesamtkonformität" erklärt werden. In solchen Fällen sollte vorab geklärt und vertraglich festgelegt werden, wer die Herstellerpflichten übernimmt.

Hersteller sind also in der Regel Personen, die Maschinen bauen, aber auch importieren oder damit handeln. Häufig werden Betreibende eines Sägewerks auch zum "Hersteller", zum Beispiel dann, wenn sie

  • Maschinen in einer bestehenden Anlage ergänzen oder tauschen,

  • Maschinen selbst bauen,

  • mehrere Maschinen zu einer Gesamtheit zusammenfügen,

  • Maschinen oder Anlagen wesentlich verändern.

Das gilt auch dann, wenn sie Maschinen und Anlagen, für die kein anderer Hersteller mehr verantwortlich ist, wieder in Betrieb nehmen. Sie werden damit selbst zum "Hersteller".

2.1.3
Pflichten des "Herstellers"

Der Hersteller muss folgende gesetzliche Pflichten erfüllen:

  • Sicherstellen, dass die Maschine den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I der MRL entspricht.

  • Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

  • Vorgeschriebene technischen Unterlagen erstellen.

  • Betriebsanleitung zur Verfügung stellen.

  • Gegebenenfalls Warnhinweise in Bezug auf die Restrisiken anbringen.

  • EG-Konformitätserklärung ausstellen.

  • CE-Kennzeichnung anbringen.

Die Betriebsanleitung ist gemäß der Maschinenrichtlinie ein wesentlicher Bestandteil der Maschine. Sie gehört zum Lieferumfang. In der Betriebsanleitung muss der Hersteller Empfehlungen zu Verhaltens- und Qualifikationsanforderungen der Maschinenbedienpersonen geben. Er muss auf die bestehenden Restrisiken hinweisen, Warnhinweise auf vorhersehbare Fehlanwendungen geben und die eventuell benötigten Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zur Vermeidung von Gefährdungen benennen. Die Betriebsanleitung muss in der Sprache des Verwendungslands abgefasst sein.

Mit der Konformitätserklärung und der Vergabe des CE-Kennzeichens dokumentiert der Hersteller grundlegende Anforderungen der Maschinenrichtlinie in Bezug auf die Maschine/Anlage einzuhalten.