Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
2.1
Heftgeräte im Sinne dieser Richtlinien sind technische Arbeitsmittel, die zum Zusammenheften von Werkstoffen, z. B. Papier, Leder, Textilien, Folien und ähnlichen Materialien, durch Verbindungsmittel bestimmt sind, mit einem Gegenlager ausgerüstet sind und über Treibmittel betrieben werden.
2.2
Tragbar im Sinne dieser Richtlinien sind Heftgeräte, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, üblicherweise von einer Person getragen und bei der Auslösung in der Hand gehalten zu werden. Als tragbar gelten diese Geräte auch dann, wenn sie in Vorrichtungen eingesetzt und betrieben werden.
2.3
Treibmittel für Heftgeräte im Sinne dieser Richtlinien sind nach dem gegenwärtigen Stand der Technik
Druckluft,
elektrische Energie,
mechanische Energie (Feder, Hebelsysteme).