DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb
5.1 Verhalten beim Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen

Bei Taucheinsätzen dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Versicherten ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur unmittelbaren Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen dieser DGUV Regel unter Beachtung des Eigenschutzes der Versicherten abgewichen werden.