DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Anhang 2 - Maßnahmen bei einem Tauchunfall

Bei jedem Tauchunfall ist nach standortspezifischen Maßnahmen zu verfahren, die vom Unternehmer bzw. von der Unternehmerin ständig fortzuschreiben sind.

Es ist insbesondere zu regeln:

  • Alarmierung der zuständigen (Rettungs-)Leitstelle nach einem Tauchunfall

  • Erste Hilfe bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes (z. B. nach den aktuellen Leitlinien der GTÜM)

  • Anfahrt zur Tauchstelle

  • Hubschrauberlandeplatz

  • medizinischer Rat über "Taucher-Notruf"

  • weitere Telefonnummern

  • Dokumentation in einem Tauchunfallprotokoll

  • Verbleib eines verwendeten Tauchcomputers beim Taucher bzw. bei der Taucherin zur Auswertung im Therapiezentrum

  • Der Öffnungszustand der Flaschenventile ist zu kennzeichnen und schriftlich festzuhalten (auch die Anzahl der Umdrehungen bis zum Schließen der Flaschenventile). Ventile schließen, damit der Restdruck nicht entweicht.

  • Der Behälterdruck ist schriftlich zu dokumentieren.

  • Das Tauchgerät (einschl. des Atemanschlusses) ist sicherzustellen.

  • Unfälle oder Beinahe-Unfälle sind dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin zu melden.

  • Das Anfertigen einer Fotodokumentation wird empfohlen.