Abschnitt 4.1.10 - 4.1.10 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung
Durch eine geeignete Beschilderung ist auf die Gefahren im Betrieb, auf erforderliche Schutzmaßnahmen sowie auf vorhandene Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen hinzuweisen.
Siehe hierzu Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).
Im Anhang 1 dieser Regel wird ausgeführt, welche Sicherheitskennzeichnung für das jeweilige Chlorungsverfahren notwendig ist.