TRD 602 Blatt 1 - TR Dampfkessel 602 Blatt 1

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Abschnitt 2 TRD 602 Blatt 1 - Anforderungen an die Regel- und Begrenzereinrichtungen (1)

2.1 Die Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein.

2.2 Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer dürfen nicht nach dem Arbeitsstromprinzip geschaltet sein, es sei denn in Verbindung mit Antivalenzschaltung.

2.3 Die Verbindung außerhalb des Dampferzeugers liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Dampferzeuger muß den Anforderungen der TRD 401 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtung mit dem Dampferzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entspricht. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung eine Beheizung des Dampferzeugers ermöglichen (Verblockung). Die Abschaltung und Verblockung der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden.

2.4 Die Zuverlässigkeit der Regler und der Begrenzer für den Wasserstand nach Abschnitt 1.4, für die genügende Kühlung nach Abschnitt 1.5 und für die Heißdampftemperatur nach Abschnitt 1.6 muß nachgewiesen sein (2). Für Schiffskesselanlagen ist der Nachweis für die Zuverlässigkeit der Regler und Begrenzer unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen.

2.5 Eine Funktionsprüfung der Begrenzer muß auch während des Betriebes jederzeit durchführbar sein, ohne daß bei den vom Wasserstand betätigten Begrenzern der Wasserspiegel dabei unter NW abgesenkt werden muß.

2.6 Wasserstandbegrenzer müssen mit einer zusätzlichen Einrichtung ausgerüstet sein, die nach Ablauf von 24 h auf eine erneute Funktionsprüfung optisch oder akustisch aufmerksam macht. Wird die Warnung nicht innerhalb von zwei Stunden im Kesselaufstellungsraum quittiert, so muß die Einrichtung die Beheizung abschalten und verriegeln. Bei Einsatz von Geräten "besonderer Bauart" gemäß TRD 604 Blatt 1 Abschnitt 3.6.1 (1) ist die zusätzliche Einrichtung nicht erforderlich.

2.7 Durch eine geeignete Einrichtung kann verhindert werden, daß bei jeder der nach Abschnitt 3.8 erforderlichen täglichen Funktionsprüfungen der Begrenzer die Beheizung abschaltet und verriegelt. Die Einrichtung muß ein ordnungsmäßiges Funktionieren der Begrenzer erkennen lassen. Das Stellglied zur Unterbindung der Beheizung muß jedoch täglich mindestens einmal in die Funktionsprüfungen einbezogen werden, wobei zur Ansteuerung die verschiedenen Begrenzer der Reihe nach herangezogen werden müssen.

2.8 Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperrvorrichtungen vorhanden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.