TRR 110 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 110

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Abschnitt 1 TRR 110 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese Technische Regel gilt für die Berechnung, die Konstruktion, die Werkstoffe und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV aus textilglasverstärkten duroplastischen Kunststoffen auf der Basis ungesättigter Polyester-, Epoxid- und Phenacrylatharze (UP-, EP- und PHA-Harze; Phenacrylatharze werden international Vinyl-esterharze genannt). Die Rohrleitungen können mit und ohne Auskleidung ausgeführt werden. Bei Verwendung von anderen Verstärkungs- und Matrixwerkstoffen darf diese TRR sinngemäß angewendet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)