Abschnitt 6 TRD 411 Anlage 1 - Ölbrenner (1)
6.1 Der Ölbrenner muß in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen der TRD 411 für automatische oder teilautomatische Ölbrenner entsprechen.
6.2 Der Ölbrenner muß geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
6.3 Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:
Leistung des Hauptantriebsmotors (kW) | Mindestdurchsatz (l/h) |
---|---|
> 3000 - 6000 > 6000 - 10000 >10000 | 100 150 200 |
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)