TRB 002 - TR Druckbehälter 002

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Abschnitt 4 TRB 002 - Erläuterungen zu § 13 (1)

4.1 § 13 Abs. 1

Wer einen Druckbehälter betreibt, hat diesen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

4.1.1 Der ordnungsmäßige Zustand stellt den Sollzustand des Druckbehälters dar. Durch Maßnahmen der Instandhaltung nach DIN 31051 wird der Druckbehälter im ordnungsmäßigen Zustand erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten

  • Wartung, Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes,

  • Inspektion, Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes sowie

  • Instandsetzung, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes von Druckbehältern.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)