BekGS 408 - Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 408

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Abschnitt 1 BekGS 408 - Anwendungsbereich (1)

Außer Kraft am 28. September 2020 durch die Bek. vom 20. August 2020 (GMBl S. 784)

(1) Diese Bekanntmachung konkretisiert die Bekanntmachung des BMAS IIIb-35122 vom 15.12.2008.

(2) Diese Bekanntmachung erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der in der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) genannten Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie unterstützt den Arbeitgeber während des Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz.

(3) Die Bekanntmachung ist kein Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

(4) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter sowie Informationsquellen wird hingewiesen:

  1. 1.
  2. 2.

    REACH-CLP-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (http://www.reach-clp-helpdesk.de/de/CLP/CLP.html?._nnn=true)

  3. 3.

    Guidance on Classification and Labelling under Global Harmonised System (Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der neuen Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) - RIP 3.6 (http://guidance.echa.europa.eu/guidance_en.htm)

  4. 4.

    Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt - (http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3332.pdf)

  5. 5.

    GisChem - Branchenspezifisches Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (www.gischem.de/ghs/index.htm)

  6. 6.

    Stoffdatenbank der Länder (http://www.gefahrstoff-info.de/GHS_REACH.htm)

Die CLP-Verordnung wird auch als EU-GHS-Verordnung bezeichnet.