DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Hinweise für Abbruchplaner/Abbruchplanerinnen und Bauherren

Abbruch- und Rückbauarbeiten verlangen eine sorgfältige und qualifizierte Planung sowie aussagefähige Ausschreibungsunterlagen. Die Verantwortung für die Planung der Abbruch- bzw. Rückbauarbeiten obliegt dem Bauherrn, der dafür in der Regel einen fachlich geeigneten Planer beauftragt. Bei der Planung sind auch die in der Ausführungsphase geltenden Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beachten. In der Regel berät den Planer dahingehend der Koordinator nach Baustellenverordnung. Vom Bauherrn bzw. den von ihm beauftragten Planer bzw. der beauftragten Planerin sind unter anderem folgende Hinweise zu beachten:

Informationsbereitstellung für das ausführende Unternehmen

Hinweise für das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung für Abbruch- und Rückbauarbeiten gibt die ATV DIN 18459 (VOB, Teil C). Sie gilt für öffentliche Bauherren und Auftraggeber. Die in ihr aufgeführten Hinweise können gleichermaßen jedoch auch von privaten Bauherren und Bauherrinnen und Auftraggebern bzw. Auftraggeberinnen genutzt werden, um die für die Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen zusammenzustellen.

Gemäß Abschnitt 0 der ATV DIN 18459 sind in der Leistungsbeschreibung u. a. anzugeben (Auszug):

Angaben zur Baustelle:

  • Art, Baujahr, Historie der ehemaligen Nutzungen und Kontamination

  • Statische Systeme und Konstruktionen

  • Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke

  • Standsicherheit verbleibender und benachbarter Bauwerke, Bauteile und Flächen

  • Betriebsabläufe, die während der Ausführung aufrechterhalten werden müssen

Angaben zur Ausführung:

  • Abbruch- oder Rückbaugrenzen

  • Anzahl, Art, Lage, Maße, Stoffe, und Ausbildung abzubrechender oder rückzubauender baulicher und technischer Anlagen

  • Sachverständigengutachten, z. B. Schadstoffkataster, Lärm- und Erschütterungsgutachten

  • Art und Umfang von Brand- und Emissionsschutzmaßnahmen

  • Schutz von Bau- oder Anlagenteilen, Einrichtungsgegenständen und dergleichen sowie von benachbarten Grundstücken und Bauwerken

Allgemeine Pflichten des Bauherrn bzw. des Planers/der Planerin

  • Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen sowie Veranlassung einer ausführlichen Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers nach VOB

  • Vertragliche Pflichten nach § 631 ff. BGB für den privaten Auftraggeber

  • ATV DIN 18459 "Abbruch- und Rückbauarbeiten" sowie Ausschreibungstexte der BG BAU (Blaue Mappe) beachten

  • Einholung der Abbruchgenehmigung (soweit nach Landesbaurecht erforderlich)

  • Einholung sonstiger erforderlicher Zulassungen (z. B. wasserrechtliche Erlaubnis, immissionsschutzrechtliche Genehmigung)

  • Bestätigung der Kampfmittelfreiheit

  • Erfüllung der Pflichten gemäß Baustellenverordnung (Vorankündigung, SiGe-Koordinator sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), soweit die Pflichten nicht übertragen wurden

  • historische Erkundung, z. B. militärische und industrielle Nutzung

  • Veranlassung einer Erkundung und Ermittlung von Altlasten, Gebäudeschadstoffen, Asbestbauteilen

  • Erstellung eines Schadstoffkatasters

  • Erarbeitung eines Entsorgungskonzeptes

  • Übergabe der eingeholten Genehmigungen und der darin enthaltenen Auflagen an den Auftragnehmer

  • Bestellung und Einweisung eines Koordinators bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen

  • Wahrnehmung der Überwachungsverantwortung (Kontrolle der bestellten Personen hinsichtlich der aufgetragenen und festgelegten Pflichten)

  • Überwachung der Ausführung

  • Dokumentation der Abbruchmaßnahme

Kontroll- und Bewertungspflichten

Zu den Aufgaben des vom Bauherrn eingesetzten Planers bzw. der eingesetzten Planerin gehört es, die von dem ausführenden Unternehmen bereitgestellten Unterlagen zu sichten, zu bewerten und gegebenenfalls eine Anpassung einzufordern. Das vom ausführenden Unternehmen vorgesehene Arbeitsverfahren ist auch hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu prüfen.

Vergabe der Abbruch- und Rückbauarbeiten an geeignete Unternehmen

Zur Vergabe der Abbruch- bzw. Rückbauleistungen sind folgenden Kriterien geeignet:

  • Projektspezifische Eignung des angebotenen Abbruchbzw. Rückbauverfahrens

  • Fachspezifische Qualifikation des Unternehmens

  • Vorhandensein von Referenzbaustellen ähnlichen Umfangs und Charakteristika

  • Vorhandensein geeigneten Personals in ausreichendem Umfang

  • Vorhandensein geeigneter technischer Ausrüstung in ausreichendem Umfang

  • Vorhandensein eines ausreichenden Versicherungsschutzes entsprechend der Projektgröße

Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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