DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Verdichter

4.5.1
Verdichter, mit denen Druckgasbehälter gefüllt werden, müssen Atemluft entsprechend DIN EN 12021 liefern.

4.5.2
Es ist sicherzustellen, dass in den zu füllenden Behältern kein gefährlicher Überdruck entstehen kann. Dies ist durch eine entsprechende Druckabsicherung (Druckregler, Druckbegrenzer oder Sicherheitsventil) zu gewährleisten.