TRB 500 - TR Druckbehälter 500

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Abschnitt 5 TRB 500 - Prüfungen durch Sachkundige (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Unter TRB 531 bis 539 sind die TRB eingeordnet. die von Sachkundigen an Druckbehältern durchzuführende Prüfungen betreffen. Diese Reihe besteht z.Z. aus:

TRB 531: Prüfungen durch Sachkundige - Abnahmeprüfung
TRB 532: Prüfungen durch Sachkundige - Wiederkehrende Prüfungen
TRB 533: Prüfungen durch Sachkundige - Prüfung in besonderen Fällen

Die für Druckbehälter der Prüfgruppe I auf geführten Maßgaben gelten nur, soweit diese Druckbehälter für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten verwendet werden.