§ 89 BGV C24 - Rettungsmittel
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Eissprengungen geeignete Rettungsmittel in ausreichender Anzahl bereitstehen.
(2) Wenn die Gefahr besteht, dass Versicherte in das Wasser stürzen, müssen sie Schwimmwesten tragen und angeseilt sein.