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Anhang 2 - Tragezeitbegrenzung

Die Tragezeiten wurden aus langjährigen Erfahrungen abgeleitet.

Kürzere Tragedauer (TD) ergibt entsprechend kürzere Erholungsdauer (ED). Diese ist wie folgt zu ermitteln:

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Durch die Verkürzung der Tragedauer erhöht sich die Anzahl der möglichen Einsätze pro Arbeitsschicht entsprechend, soweit die Verkürzung nicht auf Anpassungsfaktoren der Tabelle 32 zurückzuführen ist.

Tabelle 32: Tragezeitbegrenzungen für Atemschutzgeräte
Nr.SchutzausrüstungenTragedauer
(min)
Erholungsdauer
(min)
Einsätze pro ArbeitsschichtArbeitsschichten pro Woche
1Atemschutzgeräte kombiniert mit Schutzanzügen
1.1Atemschutzgeräte mit Schutzanzug mit verhindertem Wärmeaustausch (z.B. Chemikalienschutzanzug nach DIN EN 943-1 Typ 1a + Typ 1b)30mind. 90 einschl. An- und Auskleiden23
1.2Atemschutzgeräte mit Schutzanzug mit Hitzestress verringerten Eigenschaften (z.B. Chemikalienschutzanzug nach EN 14 605 Typ 3 + 4, EN 13 982-1 Typ 5, EN 13 034 Typ 6)0,8 x Tragezeit des Atemschutzgeräteswie Atemschutzgerätwie Atemschutzgerätwie Atemschutzgerät
2Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)
2.1Geräte über 5 kg Gesamtmasse603044 (2-1-2)
2 Tage
1 Tag Pause
2 Tage
2.2Geräte bis 5 kg Gesamtmassefunktionsbedingt10tragedauerabhängig5
3Regenerationsgeräte
3.1Geräte über 5 kg Gesamtmasse12012023
3.2Geräte bis 5 kg Gesamtmassefunktionsbedingt30tragedauerabhängig5
4Schlauchgeräte
4.1Geräte mit Maske (Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte)1503035
4.2Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube, Helmkeine Tragezeitbegrenzung3
4.3Druckluftschlauchgeräte mit Atemschutzanzug und Ventilation (z.B.nach DIN EN 14 594, DIN EN 1073-1 und DIN EN 943-1 Typ 1c und Typ 2)603035
4.4Frischluftsaugschlauchgeräte904534 (2-1-2)
51Filtergeräte
5.1Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung
5.1.1Vollmaske1053035
5.1.2Halb-/Viertelmaske1203035
5.1.3Filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil753054 (2-1-2)
5.1.4Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil1203035
5.2Filtergeräte mit Gebläseunterstützung
5.2.1Vollmaske1503035
5.2.22Haube oder Helmkeine Tragezeitbegrenzung3
5.2.32Filtergebläsegerät mit Atemschutzanzug und eingeschränkter Ventilation (z.B. nach prEN 1073-3)603035

Die Standzeit von Gas- und Kombinationsfiltern kann geringer sein als die maximale Tragedauer.

Mindestens 120 l/min Nennvolumenstrom.

Nur bei zusätzlichen Beanspruchungen des Gerätträgers durch Arbeitsschwere und Umgebungsklima ist bei der Berechnung der Tragedauer von 220 Minuten als Basiswert auszugehen.

Auf Grund hoher Belastungen durch Arbeitsschwere ist die maximale Tragedauer, nicht jedoch die Erholungsdauer, gemäß der Tabelle 33 zu reduzieren.

Tabelle 33: Anpassungsfaktor der Tragezeit durch Arbeitsschwere a) b)
Arbeitschwere KategorieAtemminutenvolumenAnpassungsfaktor
A 1≤ 20 l Luft pro Minute1,5
A 2> 20 - 40 l Luft pro Minute1
A 3> 40 - 60 l Luft pro Minute0,7
A 4> 60 l Luft pro MinuteSonderplanung im Einzelfall
  1. a)

    Personen, bei denen gemäß Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 26 "Atemschutz" keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Siehe auch:

    • E. Fürst, H.-J. Woitowitz, J. Dudeck, U. Jeremie, J. Fahrbach, G. Blume und H.-E. Grewe: Belastbarkeitsvoraussetzungen für Träger von Atemschutzgeräten, Teil I.

    • H.-J. Woitowitz. E. Fürst, J. Dudeck, H.-O. Laun, J. Fahrbach, G. Blume und H.-E. Grewe: Belastbarkeitsvoraussetzungen für Träger von Atemschutzgeräten, Teil II.

      Beide erschienen in der Schriftenreihe des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Bonn, 1980 und 1983.

  2. b)

    H. Spitzer, Th. Hettinger, G. Kaminsky: Tafel für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit. 6. Auflage, Beuth Verlag GmbH, Berlin, 1981.

    Hinweis: Äußere Gegebenheiten, wie Feuchtigkeit und Temperatur der Luft, können zusätzlich die Gebrauchsdauer einschränken. Als grober Anhalt für die Arbeitsschwere ist beim 1 600 l-Pressluftatmer folgende Haltezeit anzusehen:

    bei leichter Arbeit( - 20 l Luft/min.)-über 40 Minuten,
    bei mittelschwerer Arbeit(> 20 - 40 l Luft/min.)-bis 40 Minuten,
    bei schwerer Arbeit( > 40 l Luft/min.)-unter 25 Minuten.

Weitere Reduzierungen der Tragedauer können durch das Umgebungsklima (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung) sowie Bekleidungseigenschaften erforderlich werden. Erfahrungsgemäß muss eine Verringerung der Tragedauer bei einer Temperatur > 28 °C und einer relativen Luftfeuchte > 78 % auf 70 % der Tabellenwerte in Tabelle 32 erfolgen.