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Abschnitt 1.9 - 1.9 Ausländische Unternehmen in Deutschland, Einsätze deutscher Unternehmen im Ausland

Für ausländische Unternehmen, die auf Baustellen in Deutschland tätig sind, gelten die deutschen Arbeitsschutzvorschriften (§ 16 Sozialgesetzbuch - SGB VII). Werden deutsche Unternehmen im Ausland tätig, ist es empfehlenswert, dass sie sich vor Aufnahme der Tätigkeiten über die nationalen Arbeitsschutzvorschriften erkundigen. Soweit nationale Regelungen nicht entgegenstehen, sind auch die deutschen Vorschriften zu beachten.