Abschnitt 7 TRB 514 - Bescheinigung (1)
7.1 Der Sachverständige stellt über die wiederkehrende Prüfung eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung.
7.2 Der Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung ist in der Bescheinigung zu vermerken.
7.3 Wird eine Prüfung entsprechend den Abschnitten 5.1.2 oder 5.2.2 durch eine andere Prüfung ersetzt, sind die Art und das Ergebnis in der Bescheinigung aufzuführen.
7.4 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.