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§ 60 BGV C24 - Allgemeines

(1) Der Unternehmer darf mit Sprengungen von Bauwerken und Bauwerkteilen nur Sprengberechtigte beauftragen, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines ausdrücklich dazu berechtigt sind.

(2) Der Unternehmer hat, sofern der Sprengberechtigte für die jeweilige Sprengarbeit keine ausreichenden statischen Kenntnisse besitzt, einen geeigneten Baustatiker hinzuzuziehen, der ihn hinsichtlich der Baukonstruktion und der Standsicherheit berät.