TRB 403 - TR Druckbehälter 403

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Abschnitt 5 TRB 403 - Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung bzw. -unterschreitung (Temperaturbegrenzer) (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Druckbehälter oder Druckräume müssen mit einem für den Betriebszweck geeigneten Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein, wenn durch unzulässige Temperatur der Behälterwandung oder des Beschickungsgutes ein gefahrdrohender Zustand eintreten kann. Anstelle eines Temperaturbegrenzers darf eine mit einem Temperaturregler oder Temperaturmeßgerät kombinierte Alarmeinrichtung verwendet werden, wenn nach Alarmgabe durch betriebliche Maßnahmen jederzeit die Temperatur innerhalb der zulässigen Grenzen gehalten werden kann. Die Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung bzw. -unterschreitung muß gegen unbeabsichtigte Änderung gesichert sein.

Auf DIN 3440 wird hingewiesen.

5.2 Die Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 5.1 muß so angebracht sein, daß sie zugänglich ist und durch das Beschickungsgut des Druckbehälters nicht unwirksam werden kann.

5.3 Die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 5.1 muß nachprüfbar sein.

5.4 Bei Verwendung von Alarmeinrichtungen müssen diese so angebracht sein, daß die Alarmgabe mit Sicherheit vom Betriebspersonal stets bemerkt wird.