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Abschnitt 4.1 BGR 232 - 4 Bau und Ausrüstung
4.1 Kennzeichnung

4.1.1

An kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. 1.

    Hersteller oder Lieferer,

  2. 2.

    Baujahr,

  3. 3.

    Fabriknummer,

  4. 4.

    Masse (kg) der Flügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden.

4.1.2

An Fangvorrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. 1.

    Hersteller oder Lieferer,

  2. 2.

    Baujahr,

  3. 3.

    Typ,

  4. 4.

    Maximale Betriebsgeschwindigkeit (m/s) oder maximale Betriebsdrehzahl (min),

  5. 5.

    Fangkraft (N) oder Fangmoment (Nm).