TRGL 195 - TR Gashochdruckleitungen 195

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Abschnitt 1 TRGL 195 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Alle dem sicheren Betrieb der Gashochdruckleitung dienenden Anlagenteile sind so instandzuhalten, daß ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt.

1.2 Instandhaltungsarbeiten an Gashochdruckleitungen dürfen nur durch zuverlässiges und geschultes Fachpersonal unter Leitung einer sachkundigen Aufsichtsperson vorgenommen werden.

1.3 Bei den Instandhaltungsarbeiten sind die chemischen und physikalischen Stoffeigenschaften des Fördermediums zu beachten. Je nach Eigenschaft des Fördermedium sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter zu treffen.

1.4 Ersatzteile sind vorrätig zu halten; Art und Umfang richten sich nach den Betriebserfahrungen.

1.5 Im übrigen ist die UVV Arbeiten an Gasleitungen (VBG 50) zu beachten.