BekBS 1114 - Bekanntmachung Betriebssicherheit 1114

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Abschnitt 2 BekBS 1114 - Stand der Technik zum Zeitpunkt des erstmaligen Verwendens (1)

Außer Kraft am 9. Mai 2018 durch die Bek. vom 26. März 2018 (GMBl S. 412)

2.1
Beschaffenheitsanforderungen

Gemäß § 5 Absatz 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Verwendens den für sie geltenden Rechtsvorschriften, neben den Vorschriften der BetrSichV z. B. dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den Verordnungen dazu, entsprechen. Wenn es keine Rechtsvorschriften für die Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt gibt, sind mindestens die Anforderungen der Verordnung, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1 einzuhalten.

2.2
Aufrechterhaltung der Sicherheit des Arbeitsmittels

§ 10 Absatz 1 der BetrSichV legt fest, dass der Arbeitgeber Instandhaltungsmaßnahmen treffen muss, damit das Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den Anforderungen, die zum Zeitpunkt des erstmaligen Verwendens zutrafen, entspricht. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.