DGUV Information 212-001 - Arbeiten unter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Beauftragung von Personen

Beauftragte Personen im Zusammenhang mit SZP sind:

Beauftragte Beschäftigte

Beauftragte Beschäftigten müssen von dem Unternehmer, der Unternehmerin oder von einer weisungsbefugten vorgesetzten Person für Arbeiten mit SZP beauftragt werden (Muster einer Beauftragung siehe Anhang 3).

Es können auch betriebsfremde Personen als Beschäftigte auf Grund eines Vertrages beauftragt werden.

Beauftragte Aufsichtführende

Aufsichtführende müssen weisungsbefugt gegenüber den unterstellten beauftragten Beschäftigten sein und von dem Unternehmer, der Unternehmerin oder von einer weisungsbefugten vorgesetzten Person beauftragt werden (Muster einer Beauftragung siehe Anhang 4). Zusätzlich können ihnen Unternehmerpflichten übertragen werden (Muster einer Pflichtenübertragung siehe Anhang 5). Aufsichtführende müssen über ausreichende Kenntnisse für die sichere Durchführung von Arbeiten, zur Organisation von Bau- und Montagestellen und über die sichere Verwendung von SZP besitzen. Dies ist dann der Fall, wenn sie mit den durchzuführenden Arbeiten vertraut sind und die für die Sicherheit und Gesundheit bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden rechtlichen Vorgaben und die Maßnahmen, z. B. aus der Gefährdungsbeurteilung, kennen.

Umfassende Kenntnisse zur sicherheitsgerechten Organisation von Bau- und Montagestellen erlangen Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen z. B. durch ihre nachgewiesene Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach RAB 30 "Geeigneter Koordinator" oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar "Aufsichtführende Person im Bauwesen nach DGUV Information 212-001" (siehe Anhang 1).

Es können auch betriebsfremde Personen als Aufsichtführende aufgrund eines Vertrags beauftragt werden.

Übersichtsschema der persönlichen Anforderungen an Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen

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Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen sind min. alle 12 Monate zu unterweisen.