Anhang 1 TRBA 200 - Beispielhafte Inhalte für den Erwerb bzw. die Auffrischung der Kompetenz im Arbeitsschutz im Rahmen der Fachkunde in den Schutzstufen 3 und 4 sowie zur Fortbildung von benannten fachkundigen Personen
Die aufgelisteten Kenntnisse zielen nicht nur auf theoretisches Wissen ab. Insbesondere der Umgang mit der Persönlichen Schutzausrüstung (Anlegen von und Arbeiten mit Schutzkleidung), die Nutzung sicherheitstechnischer Vorkehrungen (z. B. Ein- und Ausschleusen, Arbeiten an mikrobiologischen Sicherheitswerkbänken), die Entsorgung von Abfall sowie der Umgang mit Vorfällen (Unfallsimulation) bedürfen der praktischen Übung.
Themenkomplex | Übergeordnete Kenntnisse und Fähigkeiten | Beispielhafte Inhalte |
---|---|---|
(1) Bewertung relevanter Biostoffe | Aktualisierte Kenntnis der für den Arbeitsplatz/die Tätigkeiten relevanten Biostoffe und deren Eigenschaften. Einordnung der Gefährdungen, die von biologischen Materialien ausgehen können. Anwendung der Einstufungskriterien. Kenntnisse für die Planung eines sicheren Probenmanagements. |
|
(2) Rechtliche Grundlagen für Tätigkeiten mit Biostoffen | Kenntnis der Grundlagen der Rechtssystematik und der Systematik des Arbeitsschutzes. Kenntnis einschlägiger Rechtsvorschriften. Anwendung der Rechtsgrundlagen für das Arbeiten mit Biostoffen. | Grundlagen zur Rechtssystematik, zum Aufbau und zur rechtlichen Bedeutung von
Regelungsinhalte tätigkeitsrelevanter
|
(3) Strukturierte Beurteilung von Arbeitsplätzen in Abhängigkeit der verwendeten Biostoffe | Kenntnis der Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Bewertung und Einordnung von Tätigkeitsabläufen und Expositionssituationen. Identifikation und Bewertung von Kontaminationsquellen. Zuordnung zu gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten und zu einer Schutzstufe. Festlegung von Schutzmaßnahmen. Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung. | Aufbau und Strukturierung von
|
(4) Sicherheitstechnische Voraussetzungen | Kenntnis (Überblick) der technischen Schutzmaßnahmen und baulichen Ausstattung zur Aufrechterhaltung von Einschließungsmaßnahmen in der Schutzstufe 3 oder 4. Verständnis der Funktionsweise sicherheitsrelevanter Arbeitsgeräte und Einrichtungen. Bewertung gerätespezifischer Gefährdungspotenziale, insbesondere
| Bauliche Voraussetzungen (inkl. Aspekte des Brandschutzes)
|
(5) Elemente von Arbeitsschutzmanagementsystemen und der Risikokommunikation | Kenntnis von Elementen der Arbeitsschutzorganisation, des Biosicherheitsmanagements
und der Risikokommunikation. Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen bei Unfällen und Zwischenfällen. Erstellung Notfallplan und Konzept zur Gefahrenabwehr. Notfallübungen planen und durchführen. |
|
(6) Persönliche Schutzmaßnahmen | Festlegung und regelmäßige Überprüfung der erforderlichen persönlichen Schutzmaßnahmen. Training zum Einsatz der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) planen und durchführen. | Verwendung stichsicherer Instrumente, Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) (u. a. Handschuhe, Gebläse unterstützter Atemschutz, Vollschutzanzüge). Persönliche Hygienemaßnahmen. |
(7) Maßnahmen zur Inaktivierung, Sterilisation und Abfallentsorgung Hygienemaßnahmen | Ermittlung und Festlegung wirksamer Sterilisations-, Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren. Erstellung eines geeigneten Hygieneplans. Auswahl geeigneter Methoden zur Entsorgung. |
|
(8) Inner- und außerbetrieblicher Transport von Biostoffen | Kenntnis von Anforderungen an die Verpackung für den Transport und Versand von Biostoffen. Kenntnis der Verantwortlichkeiten. Kenntnis der einschlägigen Gefahrgutvorschriften zum Transport. | Rechtsgrundlagen zu den verschiedenen Transportarten
|
(9) Biosecurity | Kenntnisse der verschiedenen Komponenten eines Biosecurity-Programms. Anwendung von Dual Use Research of Concern (DURC) Kriterien zur Bewertung von Forschungsarbeiten. |
|
Hinweise:
(1) Veranstalter von Kursen, die Inhalte dieses Anhangs z. B. als Themenreihe für Fortbildungen anbieten, können den Teilnehmern nicht die "Erlangung der Fachkunde gemäß BioStoffV" bescheinigen. Die Fachkunde umfasst insgesamt drei wesentliche Komponenten, eine geeignete Berufsausbildung, eine einschlägige Berufserfahrung und Kompetenz im Arbeitsschutz, deren Anforderungen nicht allein durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abgedeckt werden können.
(2) Fortbildungsveranstaltungen können aber zur Vervollständigung der Fachkunde (und zu deren Auffrischung) beitragen, sofern die anderen in der TRBA 200 im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.