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Abschnitt 6.2 - 6.2 Abnahmeprüfungen

6.2.1

Der Unternehmer hat für Löschanlagen, bei deren Einsatz keine Gefährdung von Personen besteht, nach Errichtung oder nach wesentlichen Änderungen der Anlage eine Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen. Der Sachkundige hat in einem Abnahmeprotokoll zu dokumentieren, dass von der Anlage keine Gefährdung für Personen ausgeht. Im Zweifelsfall kann die zuständige Berufsgenossenschaft die Überprüfung durch einen Sachverständigen verlangen.

Siehe auch Anhang 1.

6.2.2

Der Unternehmer hat für Löschanlagen, bei deren Betrieb eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist, nach Errichtung oder nach wesentlichen Änderungen der Anlage eine Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen. Diese Prüfung muss spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme erfolgt sein. Für die Beurteilung der Löschanlagen müssen dem Sachverständigen die notwendigen Unterlagen, wie Installationsattest, Rohrnetzberechnung und Zeichnungen, zur Verfügung gestellt werden.

Sachverständiger siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.1.1.

6.2.3

Der Unternehmer hat vom Sachverständigen einen Prüfbericht über die Einhaltung der Forderungen dieser Regeln erstellen zu lassen.

6.2.4

Der Unternehmer hat diese Löschanlagen vor Inbetriebnahme einer vorläufigen Prüfung durch einen Sachkundigen unterziehen zu lassen, sofern nicht bereits die Prüfung nach Abschnitt 6.2.2 erfolgt ist.