DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

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Abschnitt 1.8 - A8 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung bei Tätigkeiten mit Biostoffen

Über die bereits genannten Schutzmaßnahmen hinaus ist Beschäftigten von den Unternehmerinnen und Unternehmern eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 3 in Verbindung mit dem Anhang Teil 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durch den beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin anzubieten (in der Regel der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin).

Der Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen gliedert sich in eine Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge.

Allem voran steht in der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Beratung. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Ärzte und Ärztinnen entscheiden, welche Untersuchungen erforderlich sind und ob eine Impfindikation bei impfpräventablen Infektionserregern erforderlich ist.

Eine Pflichtvorsorge ist in der Holz- und Metallindustrie nur bei sehr wenigen Tätigkeiten erforderlich, die im nachfolgenden Abschnitt B - Spezieller Teil in den Unterabschnitten jeweils aufgeführt werden. Dazu gehören Tätigkeiten

  • in betrieblichen Notfall- und Rettungsdiensten hinsichtlich Hepatitis-B-Virus (HBV) oder Hepatitis-C-Virus (HCV),

  • in Kläranlagen oder in der Kanalisation hinsichtlich Hepatitis-A-Virus (HAV),

  • in niederer Vegetation auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen (u. Ä.) hinsichtlich des Borreliose-Erregers (Borrelia burgdorferi) oder in entsprechenden Endemiegebieten hinsichtlich des Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus.

Darüber hinaus ist eine verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV (Teil 4, Absatz 1, Nummer 2) bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen erforderlich (siehe auch Abschnitt C1).

Eine Angebotsvorsorge ist bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie nur erforderlich, wenn die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht hinreichend wirksam sind. Dabei sind neben einer möglichen Infektionsgefährdung auch Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen zu berücksichtigen.

Wird bei Beschäftigten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Infektion oder Erkrankung festgestellt, die auf Tätigkeiten mit Mikroorganismen zurückgeführt werden kann, müssen Unternehmer und Unternehmerinnen unverzüglich den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin informieren und den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Das gilt auch für Beschäftigte am gleichen Arbeitsplatz oder mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.

Darüber hinaus müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 11) regelmäßig eine Wunschvorsorge ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Besonders bei einer bereits bekannten Allergie gegenüber Mikroorganismen (z. B. Schimmelpilzen) sollten immer die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt oder den Betrieb betreuende Ärzte oder Ärztinnen informiert werden, um einem Wiederaufleben oder einer Verschlechterung der Erkrankung durch geeignete Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vorbeugen zu können.

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Wissenswertes zu "Umweltkeimen und Krankheitserregern"
Im Zusammenhang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Arbeitsplätzen in der Holz- und Metallindustrie werden oftmals "Messungen von Keimen" gefordert. Da es sich dabei in aller Regel um den Nachweis von sogenannten Umweltorganismen handelt, also Mikroorganismen, die natürlicherweise in der Umwelt vorkommen und im Boden, im Wasser und in der Luft weit verbreitet sind, können aus dem alleinigen mikrobiologischen Nachweis solcher Mikroorganismen keine Rückschlüsse auf bestimmte Beschwerden oder Erkrankungen am Arbeitsplatz gezogen werden.
Außerdem kann aufgrund des häufigen Vorkommens von Umweltmikroorganismen auch ein außerberuflicher Kontakt als Ursache der Beschwerden/Erkrankung nicht ausgeschlossen werden. Zur Interpretation eines möglichen Zusammenhangs bedarf es daher eingehender medizinischer Untersuchungen.
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Neben dem Arbeitsschutz ist der Infektionsschutz (hier das Masernschutzgesetz) zu beachten.

Von der gesetzlich festgelegten Masern-Impfpflicht sind alle Personen betroffen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und in Gemeinschafts-, Pflege- und medizinischen Einrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Dazu zählen auch Reinigungskräfte, Hausmeister oder Beschäftigte im Handwerk, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum (d. h. nicht nur für wenige Tage und nicht nur jeweils wenige Minuten) in einer im Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtung tätig sind. Das betrifft zum Beispiel Arztpraxen, Kliniken, Gemeinschaftsunterkünfte, Kindertageseinrichtungen oder Schulen (siehe auch §§ 23 und 33 Infektionsschutzgesetz). Der Masernschutz muss anhand des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.